Satzung des SPD-Ortsvereins Cuxhaven
§ 1
Name, Tätigkeitsgebiet
- Der SPD-Ortsverein umfasst das Gebiet der Stadt Cuxhaven und ist eine Gliederung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands im Sinne des § 8 ihres Organisationsstatuts.
- Er führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
Ortsverein Cuxhaven. Sein Sitz ist Cuxhaven.
§ 2
Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.
§ 3
Mitgliedschaft
- Mitglied im Ortsverein ist, wer Mitglied der SPD ist und seinen Wohnsitz in Cuxhaven hat. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.
- Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrages.
- Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin beim Unterbezirksvorstand binnen eines Monats Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.
- Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.
- Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über den Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zulässig.
- Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht, die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.
- Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.
- Wer die Grundwerte der SPD anerkennt, kann ohne Mitglied der SPD zu werden, den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10 a des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen Richtlinie.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.
§ 4
Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Ortsvereinsvorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Revisoren, der Delegierten zum Unterbezirksparteitag sowie die Verabschiedung von Wahlvorschlägen für öffentliche Wahlen. - Die Mitgliederversammlung wird bedarfsmäßig einberufen, jedoch mindestens einmal pro Jahr.
- Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertretungen.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Der Vorstand, die Revisoren und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der Teilnehmer/innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch für die Aufstellung der Wahlvorschläge zu Volksvertretungen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.
- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.
§ 6
Vorstand
1. Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
2. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:
– der/dem Vorsitzenden,
– den stellvertretenden Vorsitzenden,
– dem/der Kassierer/in,
– dem/der Pressesprecher/in
– dem/der Schriftführer/in,
– den Beisitzerinnen und Beisitzern.
3. Die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer/innen bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ortsvereinsvorstandes
4. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben
6. Der/die Ratsfraktionsvorsitzende gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
7. Die /der SPD Ratsvorsitzende gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.
8. Oberbürgermeister/innen, Bürgermeister/innen, Ortsbürgermeister/innen gehören, sofern sie Mitglied des SPD Ortsvereins Cuxhaven sind, dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Landrat / die Landrätin des Landkreises Cuxhaven sowie seine repräsentativen Stellvertreter/innen gehören, sofern sie Mitglied des SPD Ortsvereins Cuxhaven sind, dem Vorstand mit beratender Stimme an.
9. Die Vorsitzenden bzw. ein Stellvertreter der aktiven Arbeitsgemeinschaften können mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
10. Die Ortsvereinsvorstandssitzungen sind parteiöffentlich.
11. Der/die Vorsitzende, die Stellvertreter/innen, der/die Kassiere/in und der/die Schriftführer/in bilden den geschäftsführenden Ortsvereinsvorstand:
§ 7
Wahlen – Besetzung von Parteiämtern
- 1.Die/der Vorsitzende, der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in, der/die Pressesprecher/in werden in Einzelwahl gewählt.
- 2.Die stellvertretenden Vorsitzenden und die Beisitzer werden nach den Grundsätzen der Listenwahl gewählt.
- 3.Revisorinnen und Revisoren können offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
§ 8
Revision
1. Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.
2. Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
3. Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9
Finanzierung der Parteiarbeit in Ortsteilen mit Ortsräten
- 1.Den SPD-Ortsratsmitgliedern werden finanzielle Mittel für ihre politische Arbeit und zur Vorbereitung der Ortsratswahlen auf Antrag an den Ortsvereinsvorstand zur Verfügung gestellt. Die Höhe regelt eine Beitragsordnung.
§ 10
Satzungsänderungen
Diese Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert / neu gefasst werden. Die Änderung / Neufassung muss auf der Tagesordnung der Einladung stehen, die mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist. Die Neufassung bzw. die beabsichtigten Änderungen ist / sind den Mitgliedern mit der Einladung zuzustellen.
§ 11
Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz
- 1.Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Datenschutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.
§ 12
Schlussbestimmung
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Bezirks und der Satzung des Unterbezirks in der jeweils gültigen Fassung.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.07.2015 beschlossen und tritt am folgenden Tage in Kraft. Die bisherige Satzung tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.